Steuerpflicht von Aufwandsentschädigungen

Hinsichtlich der Steuerpflicht von Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen (z.B. im Rahmen des § 45a SGB XI) haben sich Änderungen ergeben. 

Wenn eine Pflegeperson von einer bzw. einem Pflegebedürftigen eine Aufwandsentschädigung erhält, liegen grundsätzlich steuerbare Einnahmen vor.

Es kommt aber für

  • Angehörige
  • sowie für Nichtangehörige, die mit der Pflege bzw. Hilfe im Alltag eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber der bzw. dem Pflegebedürftigen erfüllen,

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 36 EStG in Betracht.

Die Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind dann bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI, steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die bzw. der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.

Die Finanzämter gehen regelmäßig vom Vorliegen einer sittlichen Pflicht aus, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Damit können die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags (jeweils 125 € pro unterstützter Person) steuerfrei sein, wenn insgesamt nicht mehr als zwei nichtangehörige Personen betreut werden.“