Steuerpflicht von Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Alle Informationen zur Steuerpflicht von Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Einzelpersonen:

Aktuelle Informationen (Stand Dezember 2022):

Hiermit möchten wir Sie gerne darüber informieren, dass am 31.12.2022 eine Änderung der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (VV-AVSG) in Kraft treten wird. Diese beinhaltet insbesondere folgende Neuerung:

Steuerrechtlich veranlasste Anpassung bzgl. Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen

Aufgrund aktueller finanzrechtlicher Rechtsmeinung war eine Anpassung von Nr. 1.3.1 Satz 1 Buchst. d VV-AVSG erforderlich. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kann in Fällen, in denen nur eine zu pflegende Person betreut wird, regelmäßig von einer sittlichen Pflicht und damit einer Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung i. S. d. § 3 Nr. 36 EStG i. V. m. § 33 Abs. 2 EStG ausgegangen werden.

 

Stand 25.10.2022:

Wenn eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen eine Aufwandsentschädigung erhält, liegen grundsätzlich steuerbare Einnahmen vor.

Es kommt aber für

  • Angehörige
  • sowie für Nichtangehörige, die mit der Pflege bzw. Hilfe im Alltag eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen,

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 36 EStG in Betracht.

Die Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind dann bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI, steuerfrei.

Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.

Die Finanzämter gehen regelmäßig vom Vorliegen einer sittlichen Pflicht aus, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.