Eine Aufwandsentschädigung ist eine besondere Form der Wertschätzung. Sie ist keine Vergütung, sondern ein Ersatz für Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Die Aufwandsentschädigung der Einzelperson für die geleistete Unterstützung soll deshalb deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn liegen. Die Pflegekassen akzeptieren in der Regel eine Aufwandsentschädigung von bis zu 11 € pro Stunde.


Es handelt sich um eine sogenannte Erstattungsleistung, deren Kosten von der Pflegekasse erstattet werden.

Bei der Erstattung der Aufwandsentschädigung gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Abrechnung der Aufwandsentschädigung mit der Person, die unterstützt wird

Die ehrenamtlich tätige Einzelperson rechnet die Aufwandsentschädigung direkt mit der Person, die unterstützt wird, ab. Diese kann die Rechnung im Anschluss bei ihrer Pflegekasse einreichen und bekommt den Betrag von der Pflegekasse zurückerstattet. 

2. Abrechnung auf Grundlage einer Abtretungserklärung

Über das Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung kann auch eine Abrechnung auf Grundlage einer Abtretungserklärung erfolgen. Mit dieser kann die ehrenamtlich tätige Einzelperson direkt mit der Pflegekasse der Person, die sie unterstützt, abrechnen. Dazu ist im Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung der Kasten "Abtretungserklärung" auszufüllen. Wichtig ist hierbei, dass die Person, die unterstützt wird, die Abtretungserklärung separat unterschreibt. Ein Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung wird Ihnen nach erfolgreicher Registrierung mit der Registrierungsbestätigung zugesandt.


Ein Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung wird Ihnen nach erfolgreicher Registrierung mit der Registrierungsbestätigung zugesandt. Bitte füllen Sie das Formular pro Monat und unterstützter Person aus. Dieses kann frühestens am Ersten des Folgemonats bei der Pflegekasse der Person mit Pflegebedarf eingereicht werden.


Ab dem Zeitpunkt der Registrierung kann die Leistung der ehrenamtlich tätigen Einzelperson mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Das Registrierungsdatum kann der Registrierungsbestätigung entnommen werden.


Steuerpflicht von Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlich tätige Einzelpersonen (z. B. im Rahmen des § 45a SGB XI)

Wenn eine Pflegeperson von einer bzw. einem Pflegebedürftigen eine Aufwandsentschädigung erhält, liegen grundsätzlich steuerbare Einnahmen vor.

Es kommt aber für

  • Angehörige
  • sowie für Nichtangehörige, die mit der Pflege bzw. Hilfe im Alltag eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegenüber der bzw. dem Pflegebedürftigen erfüllen,

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 36 EStG in Betracht.

Die Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind dann bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI, steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die bzw. der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.

Die Finanzämter gehen regelmäßig vom Vorliegen einer sittlichen Pflicht aus, wenn die Pflegeperson für nicht mehr als zwei Pflegebedürftige tätig wird. Damit können die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags (jeweils 125 € pro unterstützter Person) steuerfrei sein, wenn insgesamt nicht mehr als zwei nichtangehörige Personen betreut werden.