Eine Aufwandsentschädigung ist eine besondere Form der Wertschäzung. Sie ist keine Vergütung, sondern ein Ersatz für Aufwendungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit.

Die Aufwandsentschädigung der Einzelperson für die geleistete Unterstützung soll deshalb deutlich unter dem für die jeweilige Tätigkeit maßgeblichen Mindestlohn liegen.


Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Erstattungsleistung, deren Kosten von der Pflegekasse erstattet werden.
Die Rechnung kann entweder direkt mit der Leistungsempfängerin/dem Leistungsempfänger beglichen werden, die/der diese dann im Anschluss mit den Pflegekassen abrechnet, oder über eine Abtretungserklärung direkt mit den Pflegekassen durch die ehrenamtlich tätige Einzelperson selbst. Ein Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung wird Ihnen nach erfolgreicher Registrierung mit der Registrierungsbestätigung zugesandt.


Ein Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung wird Ihnen nach erfolgreicher Registrierung mit der Registrierungsbestätigung zugesandt. Bitte füllen Sie das Formular pro Monat und unterstützter Person aus. Dieses kann frühestens am Ersten des Folgemonats bei der Pflegekasse der Person mit Pflegebedarf eingereicht werden.


Ab dem Zeitpunkt der Registrierung kann die Leistung der ehrenamtlich tätigen Einzelperson mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Das Registrierungsdatum kann der Registrierungsbestätigung entnommen werden.


Wenn eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen eine Aufwandsentschädigung erhält, liegen grundsätzlich steuerbare Einnahmen vor.

Es kommt aber für

  • Angehörige
  • sowie für Nichtangehörige, die mit der Pflege bzw. Hilfe im Alltag eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen,

eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 36 EStG in Betracht.

Die Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung sind dann bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI, steuerfrei.

Dies gilt auch, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI oder den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.

Die Finanzämter gehen regelmäßig vom Vorliegen einer sittlichen Pflicht aus, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.