Allgemein

Im Rahmen des Registrierungsverfahrens prüfen wir Ihre Daten sowie die Voraussetzungen für die Aufnahme Ihrer Tätigkeit. Wenn diese erfüllt sind, erhalten Sie nach circa 10 Werktagen eine Registrierungsbestätigung sowie weitere Informationen zur Erstattung der Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Bitte beachten Sie, dass Sie erst ab dem Tag der Registrierung (siehe Datum auf der Registrierungsbestätigung) berechtigt sind, als ehrenamtlich tätige Einzelperson im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG Unterstützung zu leisten.
Ihre Registrierung besteht nun für 3 Jahre.

Erstattung der Aufwandsentschädigung

Nach erfolgreicher Registrierung wird der ehrenamtlich tätigen Einzelperson ein Formular zu Erstattung der Aufwandsentschädigung zur Verfügung gestellt. Dieses ist pro Monat und unterstützter Person auszufüllen. Das Formular kann frühestens am Ersten des Folgemonats bei der Pflegekasse der Person mit Pflegebedarf eingereicht werden. Bei der ersten Abrechnung empfiehlt es sich, die aktuelle Registrierungsbestätigung beizulegen. 

Bei der Erstattung der Aufwandsentschädigung gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Abrechnung der Aufwandsentschädigung mit der Person mit Pflegegrad
    Die ehrenamtlich tätige Einzelperson rechnet die Aufwandsentschädigung direkt mit der Person, die sie unterstützt, ab. Diese kann die Rechnung im Anschluss bei ihrer Pflegekasse einreichen und bekommt den Betrag von der Pflegekasse zurückerstattet.

     
  2. Abrechnung auf Grundlage einer Abtretungserklärung
    Über das Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung kann auch eine Abrechnung der Aufwandsentschädigung auf Grundlage einer Abtretungserklärung erfolgen. Mit dieser kann die ehrenamtlich tätige Einzelperson direkt mit der Pflegekasse der Person, die sie unterstützt, abrechnen.
    Dazu ist der Kasten "Abtretungserklärung" auf dem Formular zur Erstattung der Aufwandsentschädigung auszufüllen. Wichtig ist hierbei, dass die Person, die unterstützt wird, die Abtretungserklärung separat unterschreibt.
    Ein Institutionskennzeichen hat für Sie vor allem dann Vorteile, wenn Sie die Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit als ETEP direkt (mit Abtretungserklärung) von der Pflegeversicherung der unterstützten Person mit Pflegegrad über deren Entlastungsbetrag erhalten möchten:
  • Sie müssen Ihre IBAN und BIC nicht in jedem monatlichen Abrechnungsformular angeben – die Angabe des Institutionskennzeichens ist ausreichend. Hierdurch ist die Gefahr von „Zahlendrehern“ in IBAN und BIC ausgeschlossen.
  • Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung geht schneller, da die Pflegekassen Ihre Bankdaten vom monatlichen Abrechnungsformular nicht manuell aus Ihrem Rechnungsformular übertragen und prüfen müssen.
  • Dabei ist die Erteilung eines Institutionskennzeichens kostenfrei, unkompliziert und erfolgt i.d.R. innerhalb weniger Werktage.